Weiterbildung kostet Geld – und wer zahlt das?

Aller Orten wird von Weiterbildung bzw. Weiterqualifizierung gesprochen! Dabei ist zu unterscheiden, dass eine Weiterbildung im Allgemeinen ein Kurs oder ein Seminar ist. Eine Fortbildung hingegen endet mit einem anerkannten Abschluss und wird auch entsprechend zertifiziert. Häufig hört man, dass eine anerkannte Qualifizierung (Fortbildung) sogar ein wichtiges Instrument ist, um sich für die Wirrungen am Arbeitsmarkt zu immunisieren. So kalkuliert man z. B. für eine Meisterausbildung bei den IHK’s ca. 4.000 € Kurskosten. Dazu kommen noch Fahrtkosten, Material usw..

Da kommt der Arbeitnehmer schnell auf den Gedanken, an seinen Arbeitgeber heran zu treten, um eine Vereinbarung zur Aufteilung der Kosten zu finden. Und schon sind wir im Bereich Arbeitsrecht!

Darf z. B. der Arbeitgeber bei Übernahme auch von Teilen der Kosten, eine Bindungszeit an das Unternehmen mit dem Arbeitnehmer vereinbaren? Wie steht es mit evtl. Rückzahlungspflichten bei Nichterreichen des Bildungsziels? Viele Fragen, die im Vorfeld beantwortet werden müssen!

Wir haben für Sie einen Spezialisten befragt – Herrn Stefan Wolf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (Link zur Seite von Herrn Wolf).

„Zuerst ist zu sagen, dass es selbstverständlich die Möglichkeit gibt, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine freiwillige Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten zu treffen. Auch evtl. Rückzahlungsregelungen z. B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet sind hierbei möglich, aber häufig vor den Arbeitsgerichten strittig.“ so Herr Wolf.

Es gilt, die Vorteile der Fortbildung für beide Seiten und die Dauer der Bindung an den Betrieb in ein angemessenes Verhältnis zu stellen.

„Im Gesetzt steht eine Höchstbindungsfrist von fünf Jahren, welche laut Bundesarbeitsgericht nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Ein solcher Fall könnte die Finanzierung z. B. eines Studiums für den Arbeitnehmer sein.
Eine Rückzahlungspflicht ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer kündigt, nicht wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet. Geht der Betrieb dagegen in Konkurs, müssen die Arbeitnehmer die geleistet Fortbildungskosten des Betriebes ohnehin nicht zurück zahlen.“

Interessant ist zudem noch, was Herr Wolf zum Vergleich der verschiedenen Bundesländer sagt:

„In den meisten Bundesländern ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Fortbildung nebst evtl. anfallender Hotelkosten und der Vergütung von Überstunden bei Qualifizierungszeiten am Wochenende zu tragen! In Bayern besteht so eine Pflicht mangels eines Landesgesetzes nicht – es sei denn, ein Tarifvertrag oder einen Betriebsvereinbarung regelt ausdrücklich anderes!“

Da sehen wir mal wieder, wie „fortschrittlich“ Bayern in Sachen Weiterbildung ist. Hier sollten doch die Verantwortlichen mehr für die Arbeitnehmer tun. Alle Organisationen, Verbände und auch die Gewerkschaften sind aufgefordert, entsprechende Initiativen zu ergreifen.

Wir danken Herrn Stefan Wolf für seine Auskünfte und stellen hier gerne auch einen Link zu seiner Internetseite zur Verfügung. Wie bei fast allen Vorhaben im Rahmen eines aktiven Arbeitsvertrages ist es von Vorteil, vorher entsprechend strategisch und gut überlegt in evtl. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu gehen.

Während der Gespräche mit Herr Wolf ist bekannt geworden, dass der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zur Absetzbarkeit von Fahrten zur Weiter- bzw. Fortbildungsstätte erlassen hat. Danach ist es möglich, die anfallenden Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten in die Steuererklärung einzubringen.
Wir empfehlen die Lektüre der Entscheidung VI R 66/05. Bitte diese Entscheidungsnummer in das dafür vorgesehen Feld eingeben. Der Link zur Veröffentlichungsseite des BFH’s ist hier.

Matthias C. J. Dannhorn